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Historischer Verein Schwerin e.V.


SATZUNG
Historischer Verein Schwerin e. V.


§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der „Historischer Verein Schwerin e.V.“ ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes.

(2) Der Sitz des Vereins ist Schwerin.

(3) Der Verein ist beim Amtsgericht Schwerin unter der Nummer 10194 im Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in abgekürzter Form „e.V.“.

(4) In den nachfolgenden Regelungen wird aus sprachlichen Gründen jeweils nur die männliche Form gewählt. Es gilt in allen Fällen jeweils auch die weibliche Form.

§ 2
Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Der „Historische Verein zu Schwerin" ist eine Vereinigung von Personen, die sich der Geschichte der Landeshauptstadt und früheren Residenzstadt Schwerin besonders verbunden fühlen.

(2) Der Verein dient dem gemeinnützigen Zweck, heimatkundliche und wissenschaftliche Forschungen sowie kulturhistorische Sammlungen zur Geschichte und geschichtlichen Landeskunde der Stadt und Region Schwerins zu unterstützen, zur Geschichtsvermittlung beizutragen und die historische Aufklärung und Bildung zu fördern.

(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Unterstützung historisch forschender und sammelnder Einrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft bei der Sammlung, Erforschung und Erhaltung historischer Zeugnisse und Kulturgüter,

- die Unterstützung historisch forschende und sammelnder Einrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft beim Erwerb stadt- und regionalgeschichtlich bedeutender Kulturgüter,

- die ideelle und materielle Unterstützung von wissenschaftlichen und heimatkundlichen Forschungen, Publikationen, Veranstaltungen sowie Ausstellungs- und pädagogischen Projekten zur Stadt-und Regionalgeschichte;

- die Herausgabe eigener Publikationen und die Durchführung von Veranstaltungen sowie Ausstellungsprojekten zur Stadt-und Regionalgeschichte;

- die Gewinnung weiterer Förderer und Freunde und die Kooperation mit Vereinen und Einrichtungen, die satzungsgemäß ähnliche Zwecke verfolgen;

- die Förderung und Unterstützung von Bestrebungen zur Etablierung eines historischen Museums in Schwerin.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Extremistische Aktivitäten und Ziele sind unvereinbar mit den Zielen und Zwecken des Vereins.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


(3) Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften verleihen. Ehrenmitglieder haben die Rechte, aber nicht die Pflichten eines Mitglieds.

(4) Alle Mitglieder haben freien Zugang zu den Einrichtungen des Vereins.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt des Mitglieds, die Streichung aus der Mitgliederliste, den Ausschluss oder seinen Tod.

(6) Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(7) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Zu solchen Gründen zählen insbesondere:

- ein gegen die Vereinsziele verstoßendes oder auf andere Art vereinsschädigendes Verhalten,

- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.

(8) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens ein Jahr in Rückstand bleibt. Die zweite Mahnung mit einer Frist von zwei Monaten muss den möglichen Ausschluss ankündigen.

(9) Über den Ausschluss bzw. die Streichung aus der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand. Beides ist sofort wirksam und dem betroffenen Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Zur Aufhebung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 4
Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge, des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr oder von anderen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

(3) Kein Mitglied hat während der Zugehörigkeit zum Verein oder nach dem Ausscheiden Ansprüche auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlung von Einlagen oder sonstigen Beiträgen.   

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
     a.) die Mitgliederversammlung (§ 6)
     b.) der Vorstand (§ 7)

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

- Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Wahl von Kassenprüfern,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Vorhaben des Vereins und des Wirtschaftsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen Nichtaufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften.

(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die bis spätestens 30.06. des jeweiligen Jahres erfolgt sein muss. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds. Ein Versand auf elektronischem Wege ist dann möglich, wenn eine Lese- oder Empfangsbestätigung gefordert wird.

(4) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abwahl des Vorstands, die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(8) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7
Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich aus vier Vereinsmitgliedern zusammen, dem 1. Vorsitzenden, dessen 1. und 2. Stellvertreter, der zugleich als Schatzmeister amtiert, sowie einem Geschäftsführer. Der Schatzmeister verwaltet die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und legt jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung ab. Der Geschäftsführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins und führt das Mitgliederverzeichnis.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden.

(3) Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung der Geschäfte.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder unter Nutzung technischer Medien gefasst werden.

(5) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder einem Vertreter zu unterschreiben.

(6) Der Verein wird nach außen durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern. Diese können sich bei Bedarf um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen.


§ 8
Beirat und Arbeitskreise

(1) Der Vorstand kann zur wissenschaftlichen Beratung einen Beirat berufen.

(2) Die Mitglieder können Arbeitskreise bilden. Die Leiter der Arbeitskreise nehmen als Beisitzer beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.

§ 9
Erwerb und Veräußerung von Sammlungsgegenständen

(1) Der Verein kann Sachzeugnisse, Dokumente, Publikationen und anderen Kulturgüter zur Stadt- und Regionalgeschichte erwerben, um damit eine eigene Sammlung aufzubauen oder andere Sammlungen zu ergänzen.

(2) Soweit dem Verein solche Sammlungsgegenstände übereignet werden, kann er diese historisch forschenden und sammelnden Einrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft übereignen.

§ 10
Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

§ 11
Kassenprüfer

(1) Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

(2) Die Kassenprüfer haben zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die von ihnen durchgeführte Kassenprüfung vorzulegen.

§ 12

Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und historischer Forschung oder Bewahrung regionalgeschichtlich bedeutsamen Kulturguts. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens fasst die zur Auflösung einberufene Mitgliederversammlung. Sie dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquididatoren.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 13
Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

* * *

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Historischen Vereins Schwerin am 14. Oktober 2014 einstimmig beschlossen.
Auf der Mitgliederversammlung vom 18.07.2015 ist die Änderung der Satzung in §12 Abs. 1 (Auflösung des Vereins) beschlossen worden.

 

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